Anhand einer Bestandsaufnahme der Anwendung der in der vorliegenden Empfehlung enthaltenen Definition, die spätestens am 31. März 2006 erfolgen wird, und unter Berücksichtigung eventueller Änderungen von Artikel 1 der Ri
chtlinie 83/349/EWG betreffend die Definition der verbundenen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie, passt die Kommission erforderlichenfalls die in der vorliegenden Empfehlung enthaltene Definition an, insbesonde
re die festgelegten Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme ...[+++], damit einschlägiger Erfahrung und dem veränderten wirtschaftlichen Umfeld in der Gemeinschaft Rechnung getragen werden kann.