Angesichts der Beschwerden, die in den letzten Jahren gegen einige Betreiber vorgebracht wurden, ist es zweckmäßig, vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen müssen, die gewährleisten, dass Anbieter von Universaldienstleistungen Dienste außerha
lb des reservierten Bereichs nicht mit Einnahmen aus Leistungen im reservierten Bereich quersubventionieren, ausgenommen in den Fällen, in denen dies unverzichtbar ist, um bestimmte von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung festgelegte Universa
ldienstpflichten zu ...[+++]erfüllen.