(37) Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der Abrechnung von Roaminganrufen auf
der Großkundenebene eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt sekundengenau abzure
chnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf der Großkundenebene normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen
diesen und anderen Betreibern, die eine andere ...[+++] Abrechnungsmethode verwenden, und untergräbt die einheitliche Anwendung der durch diese Verordnung eingeführten Höchstentgelte auf der Großkundenebene.