Medizinische Geräte sowie Kontroll- und Überwachungsinstrumente werden angesichts der Umwelt- und Gesundheitsvorteile, die eine Verringerung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in solchen Geräten mit sich bringt, mit einbezogen, was jedoch – zur Vermeidung nachteiliger sozioökonomischer Auswirkungen – stufenweise
erfolgt. Artikel 3 (Begriffsbestimmungen): Die Begriffsbestimmungen für die Wirtschaftsakteure werden an das Paket „
Produktvermarktung“ angeglichen, und es werden neue Begriffsbestimmungen wie beispielsweise für „m
edizinisch ...[+++]e Geräte“ oder „homogener Werkstoff“ hinzugefügt.