Konkret würde dies bedeuten, dass der genannte Artikel 2 der Ermächtigungsverord
nung im Falle eines ausführenden Herstellers, der sich innerhalb der vorgenannten Frist gemeldet, in vollem Umfang mitgearbeitet und somit alle sachdienlichen Informationen vorgelegt hat, ohne jedoch eine IB zu beantragen, bzw. der zwar eine IB beantragt hat, jedoch den Unter
suchungsergebnissen zufolge die Kriterien nicht erfüllt, in ordnungsgemäß begründeten Fällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, um dem betref
fenden aus ...[+++]führenden Hersteller zum Zeitpunkt der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen einen individuellen Zollsatz zu gewähren.