Artikel 81 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 bestimmte in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, als er Gegenstand der Klage war, die zum Entscheid Nr. 158/2014 vom 30. Oktober 2014 geführt hat: « Was die nachstehend erwähnten Pensionen betrifft, entsprechen die zu berücksichtigenden Grenzbeträg
e den in Artikel 78 vorgesehenen Beträgen, wobei die Berufseinkünfte dieselben Jahre betreffen: a) Ruhestandspensionen, die Personen gewährt werden, die aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit vor ihrem 65. Geburtstag von Amts wegen in den Ruhestand versetzt
...[+++] worden sind, [...] ».