2. innerhalb von 40 Tagen n
ach dem Eingang des Antrags des Direktionsausschusses eine Stellungnahme zu allen ihm durch den Direktionsausschuss unterbreiteten Fragen abzugeben; der Direktionsausschuss kann auf begründete Weise den
Generalrat bitten, diese Stellungnahme innerhalb verkürzter Fristen abzugeben für Fragen in Bezug auf Stellungnahmen, die im Rahmen der Artikel 19 und 32 angefordert wer
den; hierzu können außerordentliche Sitzungen ...[+++] des Generalrates abgehalten werden; wenn er seine Stellungnahme nicht rechtzeitig abgibt, wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme befürwortend ist in Bezug auf die Standpunkte, die gegebenenfalls durch den Direktionsausschuss angenommen wurden;