Ursprünglich war diese Vorschrift als Anreiz gedacht, freistehende Bankautomaten in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten zu installieren; der Anreiz
für den Aufsteller bestand darin, zusätzliche Entgelte zu berechnen, die über die hinausgehen, die an den die Karte ausstellenden Zahlungsdienstleister entrichtet werden; es war nicht beabsichtigt, dass Bankau
tomatenanbieter mit Netzen, die Hunderte oder sogar Tausende Bankautomaten umfassen und einen oder mehrere Mitgliedstaaten abdecken,
diese Vors ...[+++]chrift in Anspruch nehmen.