Infolgedessen muss der bei der Kommission eingereichte Antrag des betreffe
nden Mitgliedstaats ordnungsgemäß begründet werden (es müssen Belege dafür vorgelegt
werden, dass keine Mittel für den nationalen Beitrag vorhanden sind und dass die Probleme weiter bestehen
werden, selbst wenn die Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze ausgeschöpft
werden usw.). Der Mitgliedstaat muss detaillierte Informationen über die beabsichtigte Nutzung der Ausnahme liefern, und erforderlichenfalls können die operationellen Programme geändert
werden ...[+++].