(1) Die Meldungen über Geschäfte mit Finanzinstrumenten müsse
n in elektronischer Form erfolgen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, denen zufolge sie auf einem Datenträger gespeichert werden können, der
die Speicherung der Informationen auf eine Art und Weise ermöglicht, die einen künftigen Zugriff der zuständige
n Behörden in einer anderen als der elektronischen Form ermöglichen, und die Metho
...[+++]den, die bei den Meldungen zugrunde gelegt werden, die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen: