Unter Berücksichtigung des unveränderten Artikels 30 der Verfassun
g könne dies nichts anderes bedeuten, als dass das niederländische Sprachgebiet, das in Artikel 4 vorgesehen sei, das Gebiet sei, in dem und für das Nie
derländisch die Amtssprache sei, das heisst die Sprache, die für Handlungen der öffentlichen Gewalt und für Geri
chtsangelegenheiten benutzt werden müsse, ausser in den ausdrücklich durch ein Gesetz oder ein Dekret fes
...[+++]tzulegenden Ausnahmen.