(4) Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, denen es Schwierigkeiten bereitet, die Mehrwertsteuer vor Eingang der Zahlung ihrer Kunden an die zuständige Behörde zu entrichten, sollte den Mitgliedstaaten die Mög
lichkeit eingeräumt werden, diesen Unternehmen zu gestatten, dass sie die Mehrwertsteuer im Rahmen einer Einnahmen-/Ausgabenrechnun
g (cash accounting) abrechnen, so dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Steuer erst dann an die zuständige Behörde entrichtet, wenn er die Zahlung für seine Lieferung oder Dien
...[+++]stleistung erhält, und sein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn er für die Lieferung oder Dienstleistung zahlt.