« Auch wenn angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber allgemein eine Reihe von Fällen
bestimmt, in denen davon ausgegangen werden kann, dass ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit oder die Ordnung in den Gefängnissen besteht, und in denen grundsätzlich eine Körperdurchsuchung stattfinden kann, muss folglich dabei wohl, und bestimmt, wenn es sich um sehr weite Kategorien handelt, ein Spielraum bestehen für eine Beurteilung in
concreto, die dazu führt, dass von der Körperdurchsuchung abgesehen ...[+++] wird, wenn eindeutig keine Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Sicherheit besteht.