Angesichts dessen, dass d
er Verfassungsgeber ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass die anderen Verfassungsgrundsätze der Annahme der strittigen « besonderen Modalität » nicht im Weg stehen, kann aus den Artikeln 10 und 11 der
Verfassung für den Gesetzgeber keine Verpflichtung abgeleitet werden, wenn er besondere Modalitäten für die Wähler in den sechs Randgemeinden vorsieht, ebenfalls besondere Modalitäten für die niederländischsprachigen Wähler und Kandidaten im Wahlkreis Brüssel-Hauptstad
...[+++]t vorzusehen.