1. weist darauf hin, dass die Rechtsetzungsbefugnisse des Europäischen Parlaments dadurch gestär
kt wurden, dass das Verfahren der Mitentscheidung seit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) häufiger zur Anwendung gelangt; weist darauf hin, dass Rechtsakte, in denen es um die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und um die polizeiliche Zusammenarbeit geht, nun in der Regel nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden; bedauert, dass die Verfahren für die Umsetzung
der Rechtsakte der ehemaligen dritten ...[+++] Säule, die das Parlament häufig ausschließen oder nur dessen Anhörung vorsehen, fast vier Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon weiterhin Anwendung finden; fordert die Kommission auf, in ihr Arbeitsprogramm Vorschläge zur Anpassung von Rechtsakten der ehemaligen
dritten Säule an den Vertrag von Lissabon aufzunehmen, d.h. sie an die neue Hierarchie der Basisrechtsakte, der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte anzupassen;