Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von
den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss
bei Zuschüssen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderbaren Kosten zulässig sein,
damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang errei
...[+++]cht werden können.