Die Partei verwies auf ein neueres Urteil des Gerichts (8), in dem es um die Einfuhren von Ammoniumnitrat ging, und zog den Schluss, dass die Beg
ründung des Urteils auch für dieses Verfahren gelte und dass Biodiesel, der nicht einen sehr hohen Biodieselanteil habe, nicht Gegenstand dieser Untersuchung und dieser Maßnahmen sein könne, da es sich dabei nicht um die gleichartige Ware handele, für die die Dumping- und Schädigungsfeststellungen getroffen wurden, nämlich um Waren, die reinen Biodiesel (B100) oder 99 % B
...[+++]iodiesel (B99) enthalten.