Wenngleich es zutrifft, dass der Gerichtshof in der die Tabakwerbung betreffenden Rechtssache befand, dass Artike
l 95 Absatz 1 nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewährt, wird in erster Linie geltend gemacht, dass es das Ziel
der vorgeschlagenen Maßnahme ist, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, und dass auf jeden Fall bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Rechtsgrundlage d
...[+++]as Hauptziel des betreffenden Rechtsakts der ausschlaggebende Faktor sein sollte.