Zum zweiten bemerkt die Kommission, dass unter Berücks
ichtigung aller vom griechischen Staat zugunsten von HSY getroffenen
Maßnahmen (inklusive der von ETVA getroffenen Maßnahmen, da diese — wie weiter unten in dieser Entscheidung nachgewiesen wird — dem griechischen
Staat zuzurechnen sind), und insbesondere unter Berücksichtigung der wiederholten großen
staatlichen Beihilfen an HSY im Zeitraum bis 2002, klar hervorgeht, dass in jener Zeitspanne der griechische
Staat nicht wie ein marktwirtsch
...[+++]aftlich handelnder Kapitalgeber agierte.