(9) Um sicherzustellen, dass d
ie Rechte geistigen Eigentums EU-weit durchgesetzt werden, ist es angezeigt dafür zu sorgen, dass eine Person, die berechtigt ist, einen Antrag auf Tätigwerden im Zusammenhang mit einem im
gesamten Gebiet der Union geltenden Recht geistigen Eigentums zu stellen, die Zollbehörden eines Mitgliedstaats auffordern kann, eine Entscheidung zu treffen, nach der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder jedes anderen Mitgliedstaats, in dem das Recht geistigen Eigentums durchgesetzt werden soll, tätig
...[+++]werden müssen.