U
m diese Frage zu beantworten, ist daran zu erinnern, daß die Gemeinschaftstexte (insbeson
dere die Zweite und Dritte Direktversicherungsrichtlinie (ohne Lebensversicherung)), die den einheitlichen Versicherungsmarkt organisieren, folgendes vorsehen: Die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats kann einem ausländischen Versicherungsunternehmen, das in seinem Hoheitsgebiet für die Rechnung Dritter tätig werden will, die Einhaltung der nationalen Vorschriften vorschreiben, sofern sie aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen wurden (Artikel 27 der Dritten Ri
...[+++]chtlinie Direktversicherung (außer Lebensversicherung) 92/49/EWG).