während die Gemeinschaften nur zuständig sind, um im Bereich der Sozialbeihilfe eine nicht differenzierte Unterstützung an Personen zu gewähren, die bei de
n Behörden aufgrund ihrer Notsituation eine Beihilfe anfordern, jedoch nicht, um den Beitrag der Gemeinschaft vom Vorhandensein eines ' Status ' als Opfer des Krieges oder als von der Repression Betroffener abhängig zu machen, so dass die Gemeinschaften nicht eine besondere Beihilfe beschliessen können
, die nicht auf dem Zustand als Bedürftiger beruht, sondern auf der Verbindung die
...[+++]ses Zustandes mit einem besonderen Status».