sofern als Folge des Rückerwerbs die Zahlung eines Mehrbetrags zugunsten der Aktionäre v
orgesehen ist, darf dieser nur aus Mitteln entnommen werden, die entweder nach Artikel 17 Absätze 1 bis 4 ausgeschüttet
werden dürfen oder einer anderen als der unter Buchstabe e dieses Artikels genannten Rücklage entnommen
werden, die, außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet
werden ...[+++] darf; diese Rücklage darf nur zum Zwecke einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Umwandlung von Rücklagen oder zur Deckung der in Artikel 3 Buchstabe j genannten Kosten oder der Kosten für die Ausgabe von Aktien oder von Schuldverschreibungen oder für die Zahlung eines Mehrbetrags zugunsten der Inhaber von zurückzuerwerbenden Aktien oder Schuldverschreibungen verwendet
werden.