(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet von Artikel
10 Absatz 2 sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche
Telefondienste und/oder den Zugang zu öffentlichen Kommunikationsnetzen bereitstellen, verpflichten können, den E
ndnutzern alle oder einen Teil der in Anhang I Teil B aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit und der Wirtschaf
...[+++]tlichkeit, sowie alle oder einen Teil der in Anhang I Teil A aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale zur Verfügung zu stellen.