Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein externer Dienstlei
ster gemäß Teil VII Punkt 1.B.1 Buchstabe b) seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten eines Mitgliedstaats durchführt, die gemäß dem Völkerr
echt diplomatischen oder konsularischen Schutz genießen, oder in Räumlichkeiten der Kommission, die vom Gastland als unverletzlich anerkannt werden, und dass qualifizierte und dazu ermächtigte Bedienstete der diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung der Mitgliedstaaten anwesend sind, um die Tätigkeit der exte
...[+++]rnen Dienstleister streng zu überwachen.