(8) Die Mitgliedstaaten, die Anbieter und die Nutzer sowie die zuständigen Stellen der Gemeinschaft sol
lten sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein Mindestmaß beschränkt wird und dabe
i möglichst anonyme oder verschleierte Daten verwendet werden, und sie müssen bei
der Einführung und Weiterentwicklung der entsprechenden Technologien zusammenarbeiten, so weit dies zur Anwendung der in dieser Rich
tlinie vor ...[+++]gesehenen Garantien erforderlich ist.