ia) die variable Vergütung, einschließlich des zurück
gestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage des Kreditinstituts insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung und der betreffenden Person gerechtfer
tigt ist. Bei sonst gleichbleibenden Faktoren wird die gesamte variable Vergütung erheblich gekürzt, wenn di
...[+++]e Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts niedrig oder negativ ausfällt;