31. teilt den Ansatz des Europäischen Rates, die Informationen, über welche die Union und die Mitgliedstaaten verfügen, rationell zu verwalten; weist
jedoch darauf hin, dass alle IT-Systeme, die für die Sicherheitspolitik der Union potenziell relevante Daten verarbeiten, zu bes
timmten Zwecken und unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit konzipiert worden sind und ihrer Verwendung in demokratischen Gesellschaften daher aus Gründen des Datenschut
zes Grenzen gesetzt werden ...[+++] können;