73. unterstreicht seine erhebliche Besorgnis über das Vorhaben des Ausschusses für das Übereinkommen über Computerkriminalität im Europarat, ein Zusatzprotokoll für die Auslegung von Artikel 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001 zum „grenzüberschreitende[n] Zugriff auf gespeicherte Computerdaten
mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind“ , auszuarbeiten, mit dem die wirksame Anwendung und Umsetzung der Bestimmungen mit Blick auf die rechtlichen, politischen und technologischen Entwicklungen erleichtert werden soll; fordert die Kommission und die M
...[+++]itgliedstaaten auf, angesichts der bevorstehenden Prüfung durch das Ministerkomitee des Europarates sicherzustellen, dass die Bestimmung in Artikel 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität und ihre Auslegung in den Mitgliedstaaten mit den Grundrechten – darunter der Datenschutz und insbesondere die Bestimmungen zum grenzüberscheitenden Verkehr personenbezogener Daten – vereinbar ist, welche in der EU-Charta der Grundrechte, dem EU-Datenschutzrecht, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten („Übereinkommen 108“) verankert und für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen, die die Anwendung dieser Rechte gefährden würden, entschieden abzulehnen; ist besorgt darüber, dass die Umsetzung eines solchen Zusatzprotokolls, sofern es gebilligt wird, ungeachtet der Rechtshilfeabkommen und anderen Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, die zur Sicherung der Grundrechte der Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf ein faires Verfahren, eingerichtet wurden, zu einem ungehinderten Fernzugriff von Strafverfolgungsbehörden auf Server und Computersysteme in anderen Gerichtsbarkeiten führen könnte;