M. in der Erwägung, dass die Adressbuchfirmen häufig in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Opfers ansässig sind, so dass es für die Opfer aufgrund der unterschiedlich
en Interpretationen dessen, was in den verschiedenen Mitgliedstaaten als irreführende Geschäftspraktik gilt, schwierig ist, Unterstützung bei den nationalen Behörden zu erlangen; in der Erwägung, dass die Opfer häufig von Seiten nationaler Rechtsordnungen und Verbraucherschutzbeh
örden keine Abhilfe erfahren, mit der Begründung, das geltende Recht ziele auf den Schu
...[+++]tz von Verbrauchern und nicht von Unternehmen ab; in der Erwägung, dass es den meisten Opfern, da sie Kleinunternehmen sind, häufig an den erforderlichen Finanzmitteln zur Anstrengung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Rahmen eines Gerichtsverfahrens fehlt, und dass Selbstregulierungsmechanismen für Adressbuchdienste kaum relevant sind, da sie von jenen, die irreführende Geschäftspraktiken betreiben, ohnedies außer Acht gelassen werden,