Der Gesetzgeber hat daran erinnert,
wie wichtig es sei, dass im Rahmen eines Konkurses die Unabhängigkeit des Konkursverwalters gewährleistet sei, der in erster Linie ein Orga
n der Masse sei und deren Interessen verteidige, insbesondere gegenüber den Ansprüchen der bevorrechtigten Gläubiger: « Er muss daher vollständig unabhängig sein gegenüber den bevorrechtigten Gläubigern
und er muss darauf verzichten, einen solchen Auftrag an ...[+++]zunehmen, wenn er für eine Person eingetreten ist, deren spezifische Interessen von denjenigen der Masse abweichen können » (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1132/001, S. 5, und Parl. Dok., Senat, 2001-2002, Nr. 2-877/8, S. 49).