Schließlich ist der Umstand, dass der Gesetzgeber dem Gesetz über die Kontinui
tät der Unternehmen einen größeren Anwendungsbereich verliehen hat als demjenigen, der in Artikel 1 des Handelsgesetzbuches definiert ist, und dass er es bei dem derzeitigen Stand der Dinge nicht als notwendig erachtet hat, Bestimmungen in Bezug auf Selbständige anzunehmen, die freie Berufe ausü
ben und in der Form einer zivilrechtlichen Gesellschaft oder einer Handelsgesellschaft tätig sind, nicht so beschaffen, dass er die Annahme ermöglichen würde, die fra
...[+++]glichen Bestimmungen wären diskriminierend.