(2) Die Anforderungen dieses Abschnitts können auf der Grundlage tatsächlicher, bis zum 31. Dezember 2003 von den Mitgliedstaaten vorgelegter Betr
iebsdaten überprüft werden. Dabei ist zu entscheiden, a) ob die Definition
eines Fahrzeugs mit abweichenden Emissionen im Hinblick auf Fahrzeuge überarbeitet werden muss, die in Übereinstimmung mit den Grenzwerten der Reihe B der Tabelle in Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I typgenehmigt werden, b) ob das Verfahren zur Identifizierung von Fahrzeugen mit abweichenden Emissionen geändert werden
...[+++]soll und c) ob die Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu gegebener Zeit durch ein neues statistisches Verfahren ersetzt werden sollen.