In Artikel 42 § 4 dieses
Gesetzes ist jedoch eine Ausnahme hierzu vorgesehen: Das Gesetz vom 23. Mai 1990 bleibt anwe
ndbar im Rahmen der Beziehungen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 « über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union » nicht in ihre innerstaatliche Rechtsordnung
...[+++]umgesetzt haben.