2. Ist eine Einziehung auf der Grundlage des Absatzes 1 nicht möglich - zumindest wenn dies auf Krankheit oder Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person beruht -treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge dann eingezogen werden können, wenn ein Strafverfahre
n in Bezug auf eine Straftat, die direkt oder indirekt zu ein
em wirtschaftlichen Vorteil führen kann, eingeleitet wurde und dieses Verfahren zu einer strafrechtlichen Verurteilung hätte führen können, wenn di
...[+++]e verdächtigte oder beschuldigte Person vor Gericht hätte erscheinen können.