Die Bestimmungen des Artikels 10 des Abkommens von 1999 beziehen sich auf "beschäftigte und selbständige Personen der Europäischen Gemeinschaft", so dass sich die Frage ergibt, inwieweit die Kommission der Ansicht ist, dass die Schweizer Behörden das Recht haben, zwischen 25 Mitgliedstaaten der EU nationale Differenzierungen vorzunehmen und dazu auf folgende Maßnahmen zurückzugreifen: a) die Festlegung nationaler Obergrenzen, die eine Anwendung der Sicherhe
itsklausel auslösen könnten; und b) – als Folge von a) – die Einführung von Quoten bei der Anzahl der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen, die auf bestimmte Staatsangehörigkeiten ausge
...[+++]richtet sind?