(3) Befinden sich die landwirtschaftlichen Betriebe in ländlichen Gebieten, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgrund von Strukturpro
blemen, die auf die sehr geringe Größe der Betr
iebe zurückzuführen sind, nur sehr schwer erfuellt werden können, so können die Mitgliedstaaten für Investitionen mit Gesamtkosten unter 25000 EUR eine Beihilfe vorsehen, bei der für die Erfuellung dieser Bedingun
...[+++]gen eine Frist von höchstens drei Jahren ab der Entscheidung über die Beihilfegewährung eingeräumt wird.