Wenn in diesem Zusammenhang der Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen die Aufgabe, die vorausgewählten Bewerber zu vergleichen, einer einzigen paritätischen Stelle überträgt, soweit es sich um Bewerber handelt, die innerhalb einer Generaldirektion oder eines Dienstes als Einzige vorausgewählt wurden, während diese Aufgabe auf die jeweiligen Dienstvorgesetzten übertragen wird, soweit innerhalb derselben Generaldirektion oder
desselben Dienstes mehrere Bewerber vorausgewählt wurden, so ist eine solche Ungleichbehandlung, die auf ein objektives Unterscheidu
...[+++]ngsmerkmal und auf ein Verfahren gestützt ist, das auf der Grundlage von zuvor festgelegten und allen Betroffenen bekannten gesetzlichen Kriterien organisiert wird, im Hinblick auf den Zweck der anwendbaren Regelung, nämlich die endgültige Festlegung der prioritären Bewerbungen, nicht offensichtlich unverhältnismäßig.