Angesichts dessen, dass J. Geurts und die « Jonelinvest » AG sich in ihrem Erwiderungsschriftsatz einfach der im Schriftsatz der Flämischen Re
gierung dargelegten Argumentation anschliessen, braucht der Hof nicht zu prüfen, ob durch diese Intervention die Rechte der Verteidigung der anderen Parteien gefährdet würden und ob aus diesem Grund ein Anlass bestehen würde, die Intervention für unzuläss
ig zu erklären oder eine ergänzende Möglichkeit der schriftlichen Argumentation vorzusehen, f
alls eine mündliche ...[+++]Antwort in der Sitzung nicht genügt hätte.