83. Die Bestimmungen der Richtlini
e 94/19 hindern die Mitgliedstaaten somit zwar nicht daran, eine gemäß diesen Bestimmungen in ihrem nationalen Recht vorgesehene Einlagensicherungsregelung auf Anteile an im Finanzsektor t
ätigen zugelassenen Genossenschaften auszuweiten, jedoch darf eine solche Ausweitung weder die praktische Wirksamkeit der Einlagensicherungsregelung beeinträchtigen, die einzuführen ihnen die genannte Richtlinie vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2006, Lidl Italia, C-315/05, EU: C: 2006:
736, Rn. ...[+++]48), noch gegen die Bestimmungen des AEU-Vertrags, namentlich die Art. 107 und 108 AEUV, verstoßen.