5) In Anhang I sollte eine Fußnote, die derzeit im recht
skräftigen Text des Anhangs I der Richtlinie 89/398/EWG aufgeführt wird, unmittelbar im Anschluss an die einleitende Formulierung von Punkt (A) „Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die in Einzelrichtlinien besondere Vo
rschriften erlassen werden“ sowie unmittelbar im Anschluss an die einleitende Formulierung von Punkt (B) „Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die in Einzelrichtlinien besonde
...[+++]re Vorschriften erlassen werden“ wiedereingeführt werden.