Im Gegensatz dazu werden in anderen Erwägunge
n die festgesetzten Emissionsnormen gerechtfertigt: in Erwägung 3 anhand des Klimarahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
und des von der EU aufgestellten Ziels, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren, in Erwägung 4 anhand der Notwendigkeit, Emissionen von Personenkraftwagen zu verringern, und in Erwägung 6 anhand der Notwendigkeit, auf einem vorhandenen Verfahren der Messung und Überwachung der CO2-Emissionen aufzubauen, damit
...[+++]für die Automobilhersteller in ganz Europa weiterhin Berechenbarkeit und Planungssicherheit gegeben sind.