Die gleichen Verfahren werden unverzüglic
h eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt, wobei jedoch nur die Untersuchung eingest
ellt wird, wenn die Dumpingspanne für einzelne Ausführer unter 2 v. H. liegt, diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroff
en sind und im Fall einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach Maßgabe des
...[+++] Artikels 11 erneut untersucht werden können.