(3) Der den übrigen Einführern vorbehaltene Teil wird nach der beantr
agten Menge anteilmäßig aufgeteilt, wobei die Menge/der Wert, die/den ein Einführer beantragen kann, die Menge/den Wert in Anhang III dieser Verordnung nicht übersteigen darf. Nur die Einführer sind befugt, eine Einfuhrgenehmigung für eine bestimmte Ware zu beantragen, die nachweisen können, daß sie mindestens 80 % der Menge/des Werts der Einfuhrgenehmigung, die ihnen für diese Ware gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1657/96 (9) und/oder (EG) Nr. 1140/97 (10) der Kommission erteilt worden ist, eingeführt haben, oder die erklären, daß sie keine Einfuhrgenehmigung gemäß den
...[+++]Verordnungen (EG) Nr. 1657/96 und/oder (EG) Nr. 1140/97 erhalten haben.