Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über gefährliche Ab
fälle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlun
g unter Bedingungen eines möglichst weit reichenden Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit und einer möglichst großen Sicherheit für Betreiber, Standorte und P
ersonen vorgenommen werden; dazu ge ...[+++]hören mindestens Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und Überwachung gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrer letzten Bestimmung und eine angemessene Risikobewertung bei ihrer Bewirtschaftung.