(1) Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens(4) war die Einrichtung eines freiwilligen gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, mit dem Produkte, die während ihrer g
esamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, gefördert und den Verbrauchern genaue, nicht irreführende und wissenschaftlich fundierte Informationen über die Umweltauswirkungen der Produkte zur
Verfügung ...[+++] gestellt werden sollten.