71. ist der Auffassung, dass der Status und die vertraglichen Regelungen für die parlamentarischen Assistenten durch die Einführung eines Statuts für diese Kategorie von Bediensteten geklärt werden müssen; ist ferner der Auffassung, dass ein derartiges Statut eine geregelte Grundlage für die Beschäftigung aller akkreditierten Assistenten (die für ein oder mehrere Mitglieder in Voll- oder Halbzeittätigkeit arbeiten) darstellten sollte; ist der Ansicht, dass ein solches Statut jedoch eine Ausnahmeregelung für Dienstleistungserbringer, die zur Durchführung spezifischer und zeitlich begrenzter Aufgabe
n eingesetzt werden, bieten sollte; betont, dass ...[+++]die Mitglieder selbst zwar für die Anstellung, die Kategorie der Dienstbezüge und die Entlassung ihres persönlichen Personals verantwortlich bleiben, dass jedoch die Verwaltung des Parlaments in einer einheitlichen und transparenten Weise die Gesamtverantwortung für die administrativen und vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit den Dienstbezügen und der sozialen Sicherheit zu übernehmen hat;