Eine Finanzierung im Rahmen des Instruments lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Verm
ögenswerten und der Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen unberührt und entbindet die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Pflicht, ihre Katastrophenschutzmechanismen mit ausreichenden Fähigkeiten auszustatten, um sie in die Lage zu versetzen, angemessen auf Katastrophen von einer Größenordnung und Art zu reagieren, mit de
r nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die gerechtfertigterweise eine
...[+++] Vorbereitung erfolgen kann.