Das Gericht habe die Klage als unzulässig betrachtet, weil (i) die Rechtsmittelführerin gesetzliche Fristen versäumt habe, (ii) sie ihr Klageinteresse nicht ausreichend nachgewiesen habe, (iii) die Übergangsmaßnahmen in Art. 28 der Verordnung Nr. 1924/2006 ausreichen würden, um Lebensmittelunternehmen zu schützen, und die Verabschiedung einer endgültigen Liste von zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebe
nsmittelunternehmen keinen eindeutigen Vorteil mit sich bringe, (iv) die Bestimmungen der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben es der Kommission überließen, den Zeitrahmen zur Verabschiedung dieser Liste festzulegen, und di
...[+++]e Kommission dabei ein weites Ermessen genieße.