Gegenwärti
g wird der Ursprung eines Erzeugnisses gemäß dem in Artikel 24 verankerten Grundsatz des Zollkodexes der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) bestimmt, w
onach eine Ware, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes ist, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worde
n ist, die in einem dazu eingerichteten Unte ...[+++]rnehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.